Unsere Produkte aus dem Bereich Umwelttechnik entsprechen allen gesetzlichen Anforderungen und bieten somit Verwendern die Garantie sicherer Lagerung von Stoffen und Materialien, die im Extremfall Wasser und Erdreich negativ belasten könnten.
Alle Sicherheits-Container und Gefahrstofflager können optional mit einer verzinkten Auffangwanne aus Stahl (Auffangvolumen bis zu 1.000 Liter) ausgestattet werden, die den neuen technischen Stawa-Richtlinien entspricht. Die Auffangwanne ist in verschiedenen Höhen erhältlich, witterungsbeständig, langlebig und hochbeständig gegen Säuren, Laugen, Öle und andere Gefahrstoffe bzw. aggressive Medien. Angeschweißte Gabeltaschen ermöglichen den einfachen Transport per Stapler oder Hubwagen.
Für mehr (Tages-)Licht im Sicherheits- und Gefahrstoffcontainer kann ein Teil des Daches auch mit einem transparenten Material ausgeführt werden. Links und rechts müssen lediglich normale Dachbahnen zur Montage angebracht sein.
Alle Sicherheitscontainer wie auch die Auffangwannen, Kleingebinderegale und optional die Paletten-Regalsysteme verfügen über hochstabile, verzinkte Gitterrostböden. Die Gitterroste sind einzeln herausnehmbar bzw. bei den Regalen höhenverstellbar und mit 1.000 kg/qm belastbar.
Je nach Größe sind die Siebau Sicherheits-Modulcontainer auch mit einer Schiebetür erhältlich, die das Be- und Entladen vereinfacht. Alternativ können auch doppelte Drehflügeltüren eingesetzt werden.
Die Sicherheitscontainer von Siebau sind in der Standardausführung hochwertig verzinkt, können aber optional in nahezu jeder RAL-Farbe pulverbeschichtet werden – z. B in der Farbe umliegender Gebäude oder Ihrer Unternehmensfarbe. Die Beschichtung erfolgt auf der Außenseite, produktionsbedingte Farbumschläge auf der Innenseite sind nicht zu vermeiden und fallen je nach Farbwahl unterschiedlich intensiv aus.
Fachbetriebe
Anlagen zum Lagern wassergefährdender oder brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur von Fachbetrieben nach WHG § 19 I ausgeführt werden. Diese unterliegen der ständigen Kontrolle einer unabhängigen Überwachungsgesellschaft (z. B. TÜV, Dekra). Zusätzlich ist für die Fertigung der große Schweißnachweis nach DIN 18 800 erforderlich.
Wassergefährdungsklassen auf Basis der VwVwS vom 17.05.99
WGK | Bezeichnung |
1 | schwach wassergefährdend |
2 | wassergefährdend |
3 | stark wassergefährdend |
Zulassungen | |
1. | Die bisherigen Baumusterprüfungen sind durch Übereinstimmungserklärungen (ÜHP) des Herstellers ersetzt worden, wobei das Produkt der technischen Regel Stawa-R entsprechen muss. |
2. | Für Auffangwannen aus nicht-metallischen Werkstoffen und für Lagersysteme, die von der Stawa-R abweichen, wird vom DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt. |
3. | Schon erteilte Bauartzulassungen der Landesumweltämter behalten ihre Gültigkeit. |
Auffangwannen
Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters (mindestens 10% der eingelagerten Menge) aufnehmen können. Soweit in Wasserschutzgebieten die Lagerung zugelassen ist, muss die gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können (100%).
Beständigkeit
Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Wannenwerkstoffe sowie ihre Verträglichkeit mit den eingelagerten Stoffen muss nachweislich gegeben sein. Bei vielen chemischen Stoffen können Auffangwannen aus Stahl RSt 37-2 eingesetzt werden. Insbesondere bei ätzenden Stoffen (Säuren/Laugen) ist häufig der Einsatz von Auffangwannen aus Kunststoff erforderlich. Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind, kann der Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff des Lagerbehälters entsprechen.
Lagerung in Räumen und im Freien (TRbF 20, 5.3.3)
Grundsätzlich wird zwischen der Innen- und Außenlagerung unterschieden. Es werden unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Bei der Innenlagerung müssen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Von angrenzenden Räumen müssen Lagerräume feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein. Abweichend hiervon müssen Wände und Türen nicht feuerbeständig sein, wenn sie in ein Brandschutzkonzept (TRbF 20, 5.5) einbezogen sind. Bei der Außenaufstellung brauchen Lagersysteme nicht feuerbeständig sein, wenn der Abstand zu umliegenden Gebäuden mindestens 10 m beträgt. Abweichend darf der Abstand zu angrenzenden Gebäuden bei der passiven Lagerung von bis zu 200 Litern auf 3 m bwz. bei der passiven Lagerung von mehr als 200 Litern max. 1000 Litern auf 5 m reduziert werden (TRbF, 6.1).
Belüftung (TRbF 20, 5.4.2 bzw. 8.3.1)
Die Belüftung muss mind. 0,4-fach/h (bei passiver Lagerung siehe Tabelle) bwz. 5-fach/h (bei aktiver Innenlagerung) in Bodennähe wirksam sein.
Aktive Lagerung*
Lagerräume in denen abgefüllt wird, sind Zone 1, somit ist eine Zwangsbelüftung notwendig.
Passive Lagerung*
Bei der passiven Lagerung von entzündlichen Flüssigkeiten im Freien gelten die Auffangräume bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante hinaus als Zone 2. Außerhalb eines Auffangraumes gilt der Bereich bis zu einer Höhe von 0,2 m über Erdgleich bis zu einem Abstand von 2 m vom Auffangraum als Zone 2 (TRbF 20 8.4.3.2).
Passive Lagerung (TRbF 20, 8.3.2)
Raum- inhalt des Lagerraums | Luftwechsel pro Stunde | Einstufung und Größe des explo- sionsgefährdeten Bereiches 1) | Besondere Bedingungen |
bis 100 m3 | mind. 0,4-fach | raumhoch Zone 2 | keine |
über 100 m3 | mind. 0,4-fach | bis 1,5 m Höhe Zone 2 | keine |
über 100 m3 | mind. 0,4-fach | kein Ex-Bereich | Gaswarneinrichtung erforderlich, im Gefahrenfall Erhöhung der Lüftung auf mind. 2-fachen Luftwechsel pro Stunde explosionsgeschützte Betriebsmittel 1) |
über 100 m3 | mind. 0,2-fach | kein Ex-Bereich | explosionsgeschützte Betriebsmittel 1) |
1) Alle fest installierten Betriebsmittel bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleich müssen der Gerätekategorie 3 (TRbF 20 8.8.1 Ab. 5) entsprechen. *) Die Einteilung von Betriebsteilen in Ex-Schutzzonen ist vom Arbeitgeber verantwortlich durchzuführen. Basis hierfür ist das Explosionsschutzdokument gemäß § 6 BetrSichV. Die hier geschilderte Zoneneinteilung gemäß TRbF 20 kann hierbei als Grundlage herangezogen werden.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Im Rahmen der EU-weiten Harmonisierung von Gesetzen und Richtlinien wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 u. a. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) aufgehoben. In der neuen Betriebssicherheitsverordnung wird nunmehr u. a. der Betrieb von Systemen zur Gefahrstofflagerung geregelt. Die Anzeige- und Erlaubnispflicht sowie die Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten in Gefahrklassen gemäß der ehemaligen VbF wird neu geregelt.
Die bisherigen VbF-Klassen A I-III und B werden ersetzt durch die Einstufung gemäß der Gefahrstoffverordnung § 4:
entzündlich | R 10 |
leicht entzündlich (F) | R 10, R 15, R 17 |
hochentzündlich (F+) | R 12 |
Erlaubnispflichtig sind Lageranlagen für entzündliche Stoffe ab 10.000 Liter. Auszug aus den relevanten R-Sätzen:
R 10: | flüssig, Flammpunkt 21-55°C |
R 11, R 15, R 17 | z. B. flüssig, Flammpunkt < 21°C |
R 12 | z. B. flüssig, Flammpunkt < 0°C, Siedepunkt max. 35°C z. B. gasförmig, bei Normalbedingungen entzündlich |
Anmerkung:
Zur Auslegung der BetrSichV sind noch ergänzende Regelungen zu schaffen und Aktualisierungen in den bisherigen Technischen Regeln (TR) durchzuführen.
Grundsätzliche Anforderungen der BetrSichV:
Für alle Anlagen sind vom Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung und das Explosionsschutzdokument zu erstellen. Hier könnten zurzeit noch die bisherigen Regelungen der VbF/TRbF als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Für die sachgemäße Benutzung der Lagersysteme liegt gemäß BetrSichV die Verantwortung beim Arbeitgeber.
Lagermenge: